AGB’s

Reutlingen, 17.06.2012

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Vertragsgrundlagen, Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die im Zusammenhang mit der Lieferung und der Montage von photovoltaischen und solarthermischen Anlagen (nachfolgend „Anlagen“ genannt) sowie einzelner Bestandteile solcher Anlagen (nachfolgend „Anlagenteile“ genannt) getroffenen Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer ergeben sich aus der Bestellung (Angebot), der Auftragsbestätigung (Vertrag), der Vorfinanzierung (s. §13.1) und diesen Geschäftsbedingungen.
(2) Die vom Käufer unterzeichnete Auftragsbestätigung können wir durch Zusendung eines gegengezeichneten Exemplars innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(3) Alle von uns gefertigten Pläne, Skizzen und Kalkulationen oder sonstige graphische oder in die Zukunft reichende Darstellungen verstehen sich als Nährungsdarstellungen.

§2 Montage der Anlage bzw. Anlagenteile, Warenlieferung

(1) Eine Montage der Anlage oder der Anlagenteile ist nur geschuldet, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Wir bieten unsere Anlagen i. d. R. inklusive Montage an. Die Montage kann aus dem Angebot auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gestrichen werden (Eigenmontage); sollte die Anlage oder die Anlagenteile im Zuge dessen versendet werden, so sind die Frachtkosten vom Kunden zu zahlen.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

§3 Leistungszeitraum

(1) Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung und Montage einer Anlage oder eines Anlagenteils vereinbart wurde, kann der Käufer uns vier Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.
(2) Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung einer Anlage oder eines Anlagenteils ohne Montageverpflichtung vereinbart wurde, kann der Käufer uns zwei Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten
(3) Soweit wir eine verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten, und die Geltendmachung von Rechten des Käufers eine angemessene Nachfrist voraussetzt, so beträgt die Nachfrist mindestens zwei Wochen. Die Voraussetzungen des Verzugs bleiben durch diese Regelung nicht berührt.
(4) Soweit eine Mitwirkung des Käufers gemäß §7, §8 und §13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Erfüllung unserer Leistungspflichten notwendig ist, beginnen die Leistungsfristen nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflichten erfüllt hat.
(5) Wir haften nicht für Schäden, die durch mangelnde Mitwirkung und Verzug seitens des Kunden entstehen.

§4 Bereitstellung individueller Messwerte

(1) Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm individuell gemessene Werte der gelieferten Solarmodule oder Solarkollektoren, insbesondere sog. Flash-Listen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit wir dem Käufer von einem Dritten (z.B. Hersteller) individuell gemessene Werte von Solarmodulen oder Solarkollektoren zur Verfügung stellen, entstehen hieraus keine vertraglichen Verpflichtungen für uns. Die Daten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch uns dar, es sei denn dies wird zwischen den Parteien vereinbart.

§5 Rücktritt vom Vertrag

(1) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aufgrund von unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand nicht erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstbelieferung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. Wir werden den Käufer über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
(2) Wir sind im Falle des Abs. 1 alternativ zum Rücktritt berechtigt, dem Käufer andere Waren als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur Annahme des Angebotes zu setzen. In diesem Fall sind wir erst nach Ablehnung des Angebotes durch den Käufer oder nach Ablauf der Annahmefrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Wir sind ferner aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer gegenüber uns falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegenüber dem Käufer gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Käufer fruchtlos durchgeführt wurde, der Käufer die Versicherung an Eides statt über seine Vermögensgegenstände abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.

§6 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern

(1) Wir sind berechtigt, dritte Dienstleister mit der Erbringung von Montageleistungen zu beauftragen.

§7 Pflichten des Käufers bei Erwerb einer Anlage

(1) Der Käufer stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung unserer vereinbarten Leistungen erforderlich ist, auf unsere Aufforderung hin zur Verfügung.
(2) Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig
– alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur Inbetriebnahme der Anlage abzuklären. Zu diesen Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen Voraussetzungen und Umfang der Recht und Pflichten des Käufers nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Bei photovoltaischen und solarthermischen Anlagen ist das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die Anlage zu prüfen. Soweit Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, ist der Käufer dafür verantwortlich, sie rechtzeitig einzuholen.
– den bei photovoltaischen Solaranlagen mit dem Netzbetreiber ggf. abzuschließenden Vertrag zu prüfen und zu verhandeln;
– abzuklären, ob und welche Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält;
– zu prüfen, ob das Gebäude unter Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten die Anlage aufnehmen kann. Dem Käufer obliegt die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehene Montagearbeit erschweren oder ausschließen.

§8 Bauliche Voraussetzungen vor Beginn der Montagearbeit

(1) Der Käufer muss dafür sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind.
(2) Bauliche Voraussetzungen sind insbesondere:
– freie Montageflächen für die Anlage und alle notwendigen Bestandteile;
– Bereitstellung eines Baugerüsts auf unsere Anforderung, soweit erforderlich; eine Bereitstellung unsererseits wird nach Aufmaß berechnet.
– ausreichende Stromanschlüsse zur Durchführung von Montagearbeiten;
– zugängliche und begehbare Dachfläche im Falle der Dachmontage einer Anlage.
(3) Der Käufer gestattet uns sowie von uns beauftragten Dritten freien Zugang zum Standort der Montage.

§9 Mithilfe des Käufers bei Montage der Anlage, Selbstmontage durch den Käufer

(1) Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Käufers ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
(2) Wir weisen darauf hin, dass die Selbstmontage einer Anlage durch den Käufer auf eigene Gefahr hin geschieht. Der Anschluss an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz kann nur durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.

§10 Mangel des Kaufgegenstands, Garantie

(1) Ein Mangel an der Anlage liegt nicht schon alleine deswegen vor, weil der tatsächliche Ertrag aus Gewinn oder die tatsächliche Energieeinsparung der Anlage die Werte einer von uns oder einem Dritten erstellten Prognose unterschreiten. Die Prognose stellt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten dar, von deren Ergebnissen die tatsächlich erreichten Ergebnisse abweichen können.
(2) Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Käufer verursacht werden.
(3) Eine über unsere Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehende Garantie wird von uns nicht übernommen.

§11 Haftung auf Schadensersatz aus Vertrag und Delikt

(1) Unsere Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und Pflichten auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), haften wir nur für die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
(3) Soweit die Haftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Haftung umfasst auch vorvertragliche Pflichtverletzungen.

§12 Form von rechtverbindlichen Erklärungen und Anzeigen des Käufers

Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers gegenüber uns haben schriftlich zu erfolgen.

§13 Zahlungsmodalitäten

(1) Generell bestellen wir Anlagen und Anlagenteile bei unseren Lieferanten erst nach Eingang der vertraglich vereinbarten Vorausleistung des Käufers zum entsprechenden Prozentsatz der Gesamtsumme gemäß Angebot und Vertrag. Vor dem Eingang dieser Leistungen ruhen alle Leistungsfristen. Geht die Vorausleistung des Kunden nicht 10 Werktage vor Ablauf des vertraglich vereinbarten Installationszeitraumes (Kalendermonat gemäß EEG-Vergütung) ein, erlischt die Wirksamkeit des vertraglich vereinbarten Installationszeitraumes, bzw. verlängert sich nach Kenntnisnahme des Käufers um einen weiteren Kalendermonat. Für Ertragsausfälle wie z.B. durch geringere Einspeisevergütungen, haften wir in diesem Fall nicht.
(2) Vorausleistungen können auf Wunsch des Käufers über eine Bankbürgschaft abgesichert werden. Dabei entstehen Kosten, die dem ursprünglichen Angebot ohne Bankbürgschaft angerechnet werden.
(3) Der verbleibende Restanteil der Gesamtsumme aus Angebot und Vertrag ist zahlbar 10 Tage ohne Abzug nach Montage und Inbetriebnahme (gemäß Abnahmedatum).
(4) Der Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
(5) Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Zurückbehaltungsrechte des Käufers bleiben davon unberührt.

§14 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Anlagen und Anlagenteilen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Über Zwangsvollstreckungen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

§15 Produktinstruktionen

Der Käufer ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderem Hinweis weiterzuleiten.

§16 Abwehrklausel

Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an ihm vorbehaltlos erbringen.

§17 Geltendes Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließender Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
(3) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz ausschließender Gerichtsstand.

§18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame oder unvollständige Klauseln werden nach Absprache möglichst zeitnah durch Bestimmungen ersetzt oder ergänzt, die dem Sinn der Sache und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommen.

Aktueller Stand: JUNI 2012
– UMD GbR –